Ausführliche Informationen zum Arbeitgeberzuschuss sehen Sie im KV-Lexikon.
Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenvollversicherung (KKV) sind u.a. dann zuschussfähig (nach §257 SGB V), wenn die KKV Leistungen enthält, die der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen und die Tarife nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sind.
Tarife, die nach Art der Schadensversicherung kalkuliert sind, sind nicht arbeitgeberzuschussfähig!
Arbeitgeberzuschuss für Familienangehörige?
Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer hat nur dann gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Zuschuss für die Krankenversicherungsbeiträge seiner Angehörigen, wenn diese auch privat krankenversichert sind und keinen eigenen Anspruch auf einen AG-Zuschuss haben.
Für GKV-versicherte Angehörige erhalten PKV-Versicherte keinen Arbeitgeberzuschuss!
Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer hat also keinen Anspruch auf Zuschuss für Krankenversicherungsbeiträge von Angehörigen, die gegen eigenen Beitrag in der GKV versichert sind. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20.3.2013 entschieden. Dieses Urteil wirkt sich auf folgende Angehörige aus:
- freiwillig versicherte nicht erwerbstätige Ehepartner
- freiwillig versicherte Kinder (z. B. nach Ende der Familienversicherung)
- pflichtversicherte Kinder (z. B. Studierende).
Freiwillige Weiterversicherung GKV |
Geänderte Rechtsgrundlage mit Auswirkungen auf die PKV
Endet eine gesetzliche Pflichtversicherung oder eine Familienversicherung, weil die Voraussetzungen entfallen sind,
wird seit dem 1.8.2013 automatisch eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV begründet.
Vorversicherungszeiten sind dabei nicht mehr erforderlich.
Form und Fristen zur Kündigungsrücknahme finden Sie im
OnePager Kündigungsrücknahme.
Bei Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
ERGO Ausschließlichkeit: 0211 477 8810
Makler: 0211 477 8812
Top-Makler: 0211 477 8819
Koop: 0211 477 8813
Übersicht Heil- und Hilfsmittelgesetz |
Hier finden Sie aktuelle und ausführliche Informationen zum Thema Krankentagegeld in den Mutterschutzzeiten und am Entbindungstag.
Unsere Kundenanschreiben dazu finden Sie hier:
- An Selbständige und Freiberuflerinnen
- An PKV-vollversicherte Arbeitnehmerinnen
- An GKV-versicherte Arbeitnehmerinnen
(Stand: 28.02.2018)
Mit FAKT KW 19/2017 informierten wir über wichtige Auswirkungen des neuen Heil- und Hilfsmittelgesetzes (HHVG) auf die private und gesetzliche Krankenversicherung:
- Anspruch auf Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen
- Anspruch auf GKV-Festbetrag bei Sehhilfen für Erwachsene
- KVdR-Zugang durch Anrechnung von Erziehungszeiten erleichtert
- Neues GKV-Beitragsverfahren für Selbstständige
Die Präsentation "Überblick HHVG" zeigt eine Zusammenfassung der wichtigen Änderungen.
Mehrleistungsvereinbarung bei Tarifwechseln nach § 204 VVG |
November 2021
Die FAQ zu den Mehrleistungsausschlussvereinbarungen wurden aktualisiert.
|
Bei Tarifwechseln nach §204 VVG können für Mehrleistungen auf Grundlage einer Risikoprüfung im Zieltarif folgende unterschiedliche Vereinbarungen getroffen werden:
Versicherungsmedizinischer Zuschlag für die Mehrleistungen (gilt nicht für Tarif PremiumMed)
- Der Versicherer kann für Mehrleistungen einen versicherungsmedizinischen Zuschlag verlangen.
- Dieser wird weiterhin in erster Linie für einzelne Krankheiten berechnet.
- Damit kann der Kunde den vollen Versicherungsschutz des neuen Tarifs erhalten.
- Für Tarif PremiumMed ist grundsätzlich kein versicherungsmedizinischer Mehrleistungszuschlag möglich (Ausnahme: Zahn-RZ für bis zu 3 fehlende Zähne). Stattdessen wird ein pauschaler Ausschluss der Mehrleistungen vereinbart (siehe unten)
oder
Pauschaler Ausschluss der Mehrleistungen
- Alternativ kann der Kunde einen Ausschluss für die Mehrleistungen wählen.
Eventuell bereits bestehende Erschwerungen sind davon ausgenommen und werden auf den neuen Tarif übertragen.
- Der Ausschluss gilt pauschal für alle Mehrleistungen und er gilt auf Dauer!
Die MLV kann nicht aufgehoben werden, denn § 41 VVG (Überprüfung versicherungsmedizinischer Zuschlag) greift für diese Ausschlüsse nicht!
- Mit der Entscheidung für den Mehrleistungs-Ausschluss verzichtet der Kunde dauerhaft auf alle hinzukommenden Leistungen des neuen Tarifs!
Mit FAKT KW3/2017 erhielten Sie bereits ausführliche Informationen.
Mit darüber hinausgehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner im Antragsservice.
Allgemeines
Arten des Optionsrechtes
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen
- Optionsrecht als Recht auf Wechsel in andere Tarife und
- Optionsrecht innerhalb eines Tarifes in Form von Veränderung der Selbstbeteiligung.
Das gilt sowohl für die Vollversicherungstarife der Bisex- und Unisex-Welt als auch für die entsprechenden Zusatztarife. Das jeweilige Optionsrecht ist in den AVB geregelt.
Voraussetzungen
Die Regelungen zum Optionsrecht sind in den jeweiligen Tarifbedingungen festgelegt. Dort wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgen kann.
Bestehende Erschwerungen gelten nach einem Tarifwechsel weiter, z. B. versicherungsmedizinische Zuschläge oder Leistungsausschlüsse. Neue Erschwerungen kommen nicht hinzu.
Unterstützung zur Vorbereitung auf Kundengespräche
Daraus ergibt sich für Vertriebspartner die Chance zur Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Umstellungsmöglichkeit. Kunden können ohne erneute Gesundheitsprüfung in leistungsstärkere Tarife wechseln oder die Selbstbeteiligung senken.
Übersicht
Eine Übersicht der Tarife mit Optionsrecht ohne erneute Gesundheitsprüfung mit vielen wichtigen Detailinformationen finden Sie hier. u.a. ist dort zu finden:
- Die Voraussetzungen des jeweiligen Optionsrechts.
- Welche Umstellungsmöglichkeiten es gibt.
- Wann ein Antrag frühestens aufgenommen werden darf.
- Wann der Antrag bedingungsgemäß der DKV spätestens vorliegen muss.
- Einen Hinweis dazu, ob der Tarif weitere Optionsrechte beinhaltet.
|
Tarifwechselberatung und Antragsaufnahme
Für Tarifwechsel im Rahmen des Optionsrechtes sind die PKV-Leitlinien einzuhalten – außer, wenn nur innertariflich der Selbstbehalt reduziert wird.
Für die Wahrnehmung des Optionsrechtes kann im Rahmen dieser Anschreibe-Aktion entweder EASY oder das Antragsformular A5 (SAP-Nr. 51001511) verwendet werden.
Ansprechpartner:
Für alle vertrieblichen Fragen steht Ihnen Ihr KV-Spezialist in der RD zur Verfügung.
Bei Fragen zu bestehenden KV-Verträgen können Sie sich an die Kollegen des Vertriebsservice wenden.
Die Servicerufnummern finden Sie über den Ansprechpartner-Navigator.
Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze und Beiträge 2025 aktuell
> Hier finden Sie eine ausführliche Auflistung der
aktuellen Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze und Beiträge 2025, erarbeitet unter Berücksichtigung des Entwurfs zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025.
Im Vergleich dazu sind auch die
Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze und Beiträge des Vorjahres 2024 aufgeführt.
Über die Sozialversicherungsrechengrößen hinaus sind die
Beitragssätze für 2025 und 2024 sowie eine
Vielzahl abgeleiteter Werte für 2025 und 2024 enthalten, wie etwa Höchstbeiträge, Zuschüsse etc.
Hinweise:
Folgen einer Erhöhung der Sozialversicherungsrechengrößen
Eine Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer mehr regelmäßiges Arbeitsentgelt als bisher verdienen muss, damit er in die Private Krankheitskostenvollversicherung (KKV) wechseln kann.
Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zieht einer Erhöhung der Höchstbeiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV), der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV), des Standard- und des Basistarifs nach sich.
Bedeutung einer Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der GKV
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der GKV gehört nicht zu den in Eurosummen angegebenen Sozialversicherungsrechengrößen, sondern zu den Beitragssätzen. Wird er erhöht, führt dies zur Erhöhung der Beiträge im Basistarif bis maximal zum neuen Höchstbeitrag und lässt zudem erwarten, dass viele Krankenkassen ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz in 2025 müssen. Dies hat eine Erhöhung der GKV-Beiträge für die Versicherten dieser Krankenkassen zur Folge.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2024 wurde von 1,7% um 0,8 %-Punkte auf 2,5% angehoben. Dies ist Anfang November 2024 vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht worden.
Aktuelle Besonderheit:
Im Wege einer Verordnung wird auch der Grundbeitragssatz der Sozialen Pflegepflichtversicherung von bisher 3,4% um 0,2%-Punkte auf 3,6% angehoben.
|
Hintergründe der Änderungen
Die Änderung der Sozialversicherungsrechengrößen hat Einfluss auf den Beitrag der GKV und der Sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV). Darüber hinaus gibt es noch andere Einflussfaktoren.
|
-
|
Sozialversicherungsrechengrößen
Anfang September eines jeden Jahres wird in der Regel der Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für das nachfolgende Jahr vorgelegt. Damit lassen sich die vorläufigen Sozialversicherungswerte und davon abgeleitete Werte mit großer Genauigkeit bestimmen. Denn bei der Ermittlung der Rechengrößen der Sozialversicherung besteht kein Ermessensspielraum, weil man durch die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung gebunden ist.
Demnach wird zur Fortschreibung der Rechengrößen die Lohnzuwachsrate des Vorjahres herangezogen, eine feststehende statistische Größe.
Für Deutschland insgesamt betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 % im Jahr 2023 (zum Vergleich 4,13 % im Jahr 2022). Dieser Wert kommt bei der Fortschreibung der Sozialversicherungsrechen-größen (außer Durchschnittsentgelt) zur Anwendung.
Für die alten Bundesländer betrug die Lohnzuwachsrate 6,37 % im Jahr 2023 (zum Vergleich 3,93% im Jahr 2022). Dieser Wert kommt bei der Fortschreibung des Durchschnittsentgeltes zur Anwendung.
Änderungen der Sozialversicherungsrechengrößen für das nachfolgende Jahr sind dann zwar immer noch auf Initiative des Gesetzgebers durch Änderung der gesetzlichen Grundlagen möglich, Dies ist aber derzeit nicht geplant und erfahrungsgemäß auch kaum so kurzfristig zu erwarten.
Endgültig stehen die Sozialversicherungsrechengrößen in der Regel erst mit der Zustimmung des Bundesrates zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bis spätestens Mitte Dezember fest, doch gilt die Zustimmung des Bundesrates aus den genannten Gründen dann nur noch als Formsache.
|
-
|
Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze der GKV
Der genaue GKV-Beitrag, den ein Versicherter zu zahlen hat, hängt darüber hinaus auch vom jeweiligen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz ab, den jede gesetzliche Krankenkasse nach vorgegebenen Regeln in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Situation selbst festlegt.
Erhöht sich der Finanzbedarf einer Krankenkasse, sind also Beitragserhöhungen durch Erhöhung ihres kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu erwarten.
|
-
|
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der GKV
Der voraussichtliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz aller Krankenkassen im nachfolgenden Jahr wird von einem Schätzerkreis ermittelt und jährlich Anfang November vom Bundesgesundheitsministeriumveröffentlicht. Eine Änderung dieses Satzes wirkt sich auf einige abgeleitete Werte aus, z.B. auf den Höchstbeitrag des Basistarifs.
|
-
|
Allgemeiner Beitragssatz der GKV -
Beitrags- und Zuschlagssätze der SPV
Ist die finanzielle Lage der Krankenkassen insgesamt angespannt, kann auch eine Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitrags- und Zuschlagssätze der sozialen Pflegepflichtversicherung seitens des Gesetzgebers erfolgen. Eine solche Maßnahme hat den künftig zu erwartenden Finanzbedarf der Krankenkassen insgesamt im Fokus. Damit wird sie in der Regel deutlich über eine Anhebung von kassenindividuellen Zusatzbeitragssätzen hinausgehen, die sich nur am Finanzbedarf der jeweiligen Krankenkasse ausrichten darf.
|
Hinweis:
|
Neuer Rentenwert tritt zeitlich versetzt zum 01.07. in Kraft
|
Zum 01.07. eines jeden Jahres tritt der neue Rentenwert in Kraft, der Änderungen im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung nach sich zieht.
Seit 2023 gibt es einen einheitlichen Rentenwert, der für die alten und neuen Bundesländer gleichermaßen gilt.
|
Frühere Jahre:
> Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze, Beiträge 2024 (2023)
> Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze, Beiträge 2023 (2022)
> Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze, Beiträge 2022 (2021)
> Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze, Beiträge 2021 (2020)
> Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze, Beiträge 2020 (2019)
> Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze, Beiträge 2019 (2018).
> Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze, Beiträge 2018 (2017)
> Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze, Beiträge 2017 (2016)
> Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze, Beiträge 2016 (2015)
|
|
VKBK NG 03.01.2025
|
|
|
|
|
Steuerliche Abzugsfähigkeit |
Informationen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur privaten Krankheitskostenvoll- und Pflegepflichtversicherung.
Mit welchem Faktor ein KKV-Beitrag steuerlich abzugsfähig ist, zeigt eine tabellarische Übersicht. Die KKV-Tarife sind über Tabelleneiter getrennt nach DKV-, Victoria-, Unisex- und Verbandstarifen. Unter dem Tabellenreiter "GBZ - VV65" gibt es zwei ausführliche Beispiele zur Ermittlung des Wertes für den gesetzlichen Beitragszuschlag und für den Beitragsentlastungstarif VV65.
Hier die Übersicht der steuerlich anrechenbaren Werte.
Weiterführende Informationen und Beispielrechnungen sehen Sie im KV-Lexikon unter dem Stichwort "Bürgerentlastungsgesetz".
Tarifwechselleitlinien
Ab sofort finden Sie alle Informationen zu den Tarifwechselleitlinien des PKV-Verbandes auf der Seite Tarifcheck und Tarifwechselleitlinien.
Die DKV bietet die Möglichkeit zum Abschluss der Voll- oder Beihilfeversicherung auch ohne oder mit unterbrochener Vorversicherung.
Zum 1.1.2015 wurden hierzu vereinfachte Neuregelungen in Kraft gesetzt, die sich seither in einer Testphase befinden.
Oktober 2019
Nach einer erneuten Bestandsauswertung wird
die Testphase bis zum 31. Dezember 2020 verlängert!
Alles unter Oktober 2018 Gesagte gilt bis dahin weiter.
Oktober 2018
Nach einer erneuten Bestandsauswertung wird
die Testphase bis zum 31. Dezember 2019 verlängert!
Bitte beachten Sie die
- grundsätzlichen Voraussetzungen für die Versicherung von Personen ohne Vorversicherung sowie
- erweiterte Gesundheitsprüfung, die weiterhin erforderlich ist
Hinweis:
Die besonderen Regelungen für Personen, die aus dem Vereinigten Königreich einreisen gelten weiter (siehe unter Juli 2017).
Eine detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen für die Versicherung von Personen ohne Vorversicherung, auch in Abhängigkeit von der Fallgestaltung, finden Sie unten unter März 2017.
November 2017
Mit FAKT KW 51 erhielten Sie im Dezember 2014 Informationen zum Thema Vorversicherung und zur zweijährigen Testphase. Dieser Test wurde zwischenzeitlich bis Ende 2017 verlängert.
Nach einer erneuten Bestandsauswertung wird
die Testphase bis zum 31. Dezember 2018 verlängert!
Damit können Sie auch weiterhin Personen ohne oder mit unterbrochener Vorversicherung Vollversicherungen (Einzel- und für die Gruppenversicherung) anbieten.
Bitte beachten Sie die
- grundsätzlichen Voraussetzungen für die Versicherung von Personen ohne Vorversicherung sowie
- erweiterte Gesundheitsprüfung, die weiterhin erforderlich ist
Hinweis:
Die besonderen Regelungen für Personen, die aus dem Vereinigten Königreich einreisen gelten weiter (siehe unter Juli 2017).
Bitte beachten Sie die detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen für die Versicherung von Personen ohne Vorversicherung in Abhängigkeit von der Fallgestaltung – zu finden unten unter März 2017.
Juli 2017: Besondere Regelungen für Personen, die aus dem Vereinigten Königreich einreisen
Ende 2014 (FAKT KW 51) wurden die Rahmenbedingungen (Test) für Interessenten festgelegt, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und bei uns eine KKV wünschen.
Ab sofort gilt für Personen, die aus dem Vereinigten Königreich einreisen, dass alternativ zum Vorversicherungsnachweis bzw. zur ärztlichen Untersuchung, diese Unterlagen vorgelegt werden können:
- die Mitgliedsnummer bzw. NHS-Card und
- eine offizielle Bestätigung bzw. Arbeitgeberbescheinigung über die Dauer des Aufenthaltes.
Wenn diese beiden Informationen vorgelegt werden, verzichtet die DKV für diese Personen auf den Vorversicherungsnachweis bzw. eine ärztliche Untersuchung (A28/29).
März 2017
Mit FAKT KW 51 erhielten Sie im Dezember 2014 Informationen zum Thema Vorversicherung und zur zweijährigen Testphase. Dieser Test gilt seit dem 1.1.2015 befristet bis zum 31.12.2016.
Die Testphase wird verlängert bis zum 31. Dezember 2017!
Das bedeutet, dass auch Personen ohne oder mit unterbrochener Vorversicherung in den KKV-Tarifen versichert werden können. Dies gilt für die Einzel- und für die Gruppenversicherung.
Zusätzliche Voraussetzung: Erweiterte Gesundheitsprüfung (während der Testphase)
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen tritt während der Testphase die erweiterte Gesundheitsprüfung als zusätzliche Voraussetzung für die Versicherbarkeit dieser Personen hinzu.
Das bedeutet:
Die ärztliche bzw. sportärztliche Untersuchung umfasst künftig drei weitere Laboruntersuchungen sowie eine Sonographie (Ultraschalluntersuchung). Die sport-/ärztliche Untersuchung ist immer von einem Arzt in Deutschland vorzunehmen. Auch eine zahnärztliche Untersuchung durch einen Zahnarzt in Deutschland ist notwendig. Die Kosten trägt der Antragsteller.Die Kosten trägt der Antragssteller.
Erforderlich sind dazu zusätzlich zwingend folgende Formulare:
- zahnärztliche Untersuchung A28 und
- ärztliche Untersuchung A29 oder
sportärztliche Untersuchung (bei Berufssportlern) AB1.
Die Druckstücke stehen in ergo-meine-druckstuecke zur Verfügung.
Bitte beachten Sie die nachfolgende detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen für die Versicherung von Personen ohne Vorversicherung in Abhängigkeit von der Fallgestaltung.
Detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen
für die Versicherung von Personen ohne Vorversicherung in Abhängigkeit von der Fallgestaltung
1.
Personen mit bestehendem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die trotz allgemeiner Versicherungspflicht keine Krankenversicherung haben
Für diese Personen gelten die gesetzlichen Regelungen der Versicherungspflicht. Dennoch gibt es in Deutschland immer noch zahlreiche Nichtversicherte. Mit der erweiterten Gesundheitsprüfung kann diesen Personen seit Januar 2015 ein Krankenversicherungsschutz angeboten werden.
1.1. Grundsätzliche Voraussetzungen für die Versicherbarkeit
Es gelten folgende Voraussetzungen für die Versicherbarkeit:
- Übliche Risikoprüfung
- Übliche Bonitätsprüfung
- Kontoverbindung bei einer Bank in EU/EWR
- Gewerbeanmeldung bei Selbstständigen
- Steuernummer bei Freiberuflern
- Beschäftigungsnachweis bei Angestellten
1.2. Erweiterte Gesundheitsprüfung während der Testphase
Während der Testphase ist eine erweiterte Gesundheitsprüfung erforderlich:
Das bedeutet:
Die ärztliche bzw. sportärztliche Untersuchung umfasst drei weitere Laboruntersuchungen sowie eine Sonographie (Ultraschalluntersuchung). Die sport-/ärztliche Untersuchung ist immer von einem Arzt in Deutschland vorzunehmen. Auch eine zahnärztliche Untersuchung durch einen Zahnarzt in Deutschland ist notwendig. Die Kosten trägt der Antragssteller.
Erforderlich sind dazu zusätzlich diese Formulare:
- zahnärztliche Untersuchung A28 und
- ärztliche Untersuchung A29 oder
sportärztliche Untersuchung (bei Berufssportlern) AB1.
Die Druckstücke stehen in ergo-meine-druckstuecke zur Verfügung.
Alle aufgeführten Nachweise müssen vor der Policierung vorliegen, und eine Pflegepflichtversicherung ist in jedem Fall mit zu beantragen!
2.
Einreisende (Incomer) aus Ländern der EU, des EWR oder der Schweiz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben und die keinen oder keinen vollständigen Nachweis über ihre Vorversicherung führen können
Personen aus diesen Ländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben, verfügen im Rahmen der EU-weiten Freizügigkeit über unbefristete Aufenthaltsberechtigungen.
2.1. Grundsätzliche Voraussetzungen für die Versicherbarkeit
Es gelten folgende Voraussetzungen für die Versicherbarkeit:
- Übliche Risikoprüfung
- Übliche Bonitätsprüfung
- Anmeldebestätigung des deutschen Einwohnermeldeamtes
- Kontoverbindung bei einer Bank in EU/EWR
- Gewerbeanmeldung bei Selbstständigen
- Steuernummer bei Freiberuflern
- Beschäftigungsnachweis bei Angestellten
2.2. Ggf. erweiterte Gesundheitsprüfung während der Testphase
Vorversicherung nachweisbar
Ist eine Vorversicherung mit Angabe von Beginn und Ende in deutscher oder auch in englischer Sprache nachweisbar, ist keine erweiterte Gesundheitsprüfung erforderlich.
Eine bestehende Versicherungslücke unmittelbar vor Versicherungsbeginn wird akzeptiert, sofern der Zeitraum ohne Vorversicherung nicht mehr als 4 Wochen beträgt.
Vorversicherung nicht nachweisbar
Fehlt ein Vorversicherungsnachweis oder beträgt die Versicherungslücke unmittelbar vor Versicherungsbeginn mehr als 4 Wochen, kann ein Versicherungsschutz mit der erweiterten Gesundheitsprüfung beantragt werden, zu der auch eine zahnärztliche Untersuchung gehört.
Das bedeutet:
Die ärztliche bzw. sportärztliche Untersuchung umfasst künftig drei weitere Laboruntersuchungen sowie eine Sonographie (Ultraschalluntersuchung). Die sport-/ärztliche Untersuchung ist immer von einem Arzt in Deutschland vorzunehmen. Auch eine zahnärztliche Untersuchung durch einen Zahnarzt in Deutschland ist notwendig. Die Kosten trägt der Antragssteller.
Erforderlich sind dazu zusätzlich diese Formulare:
- zahnärztliche Untersuchung A28 und
- ärztliche Untersuchung A29 oder
sportärztliche Untersuchung (bei Berufssportlern) AB1
Die Druckstücke stehen im ergo-meine-druckstuecke zur Verfügung.
Alle aufgeführten Nachweise müssen vor der Policierung vorliegen und eine Pflegepflichtversicherung ist in jedem Fall mit zu beantragen!
3.
Einreisende (Incomer) aus allen anderen Ländern, unabhängig von einem Vorversicherungsnachweis
Personen aus Staaten außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegen, erhalten in der Regel zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel.
3.1. Grundsätzliche Voraussetzungen für die Versicherbarkeit
Es gelten folgende Voraussetzungen für die Versicherbarkeit:
- Aufenthaltstitel von mehr als 12 Monaten
- Übliche Risikoprüfung
- Übliche Bonitätsprüfung
- Anmeldebestätigung des deutschen Einwohnermeldeamtes
- Kontoverbindung bei einer Bank in EU/EWR
- Gewerbeanmeldung bei Selbstständigen
- Steuernummer bei Freiberuflern
- Beschäftigungsnachweis bei Angestellten
3.2. Erweiterte Gesundheitsprüfung während der Testphase
Unabhängig von einer Vorversicherung sind eine zahnärztliche Untersuchung und eine erweiterte ärztliche Gesundheitsprüfung erforderlich.
Das bedeutet:
Die ärztliche bzw. sportärztliche Untersuchung umfasst künftig drei weitere Laboruntersuchungen sowie eine Sonographie (Ultraschalluntersuchung). Die sport-/ärztliche Untersuchung ist immer von einem Arzt in Deutschland vorzunehmen. Auch eine zahnärztliche Untersuchung durch einen Zahnarzt in Deutschland ist notwendig. Die Kosten trägt der Antragssteller.
Erforderlich sind dazu zusätzlich diese Formulare:
- zahnärztliche Untersuchung A28 und
- ärztliche Untersuchung A29 oder
sportärztliche Untersuchung (bei Berufssportlern) AB1.
Die Druckstücke können stehen in ergo-meine-druckstuecke zur Verfügung.
Alle aufgeführten Nachweise müssen vor der Policierung vorliegen, und eine Pflegepflichtversicherung ist in jedem Fall mit zu beantragen!
Hinweis:
In Einzelfällen ist der Abschluss einer KKV vor Vorlage eines Aufenthaltstitels möglich, wenn als Voraussetzung für die Gewährung eines Aufenthaltstitels (von mehr als 12 Monaten) der Nachweis einer KKV erforderlich ist. Diese Entscheidung muss durch die Abteilungsleitung BTAK erfolgen.
4.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin im Ausland haben, können bei der DKV nicht versichert werden!
Für Besucher aus dem Ausland kann eine Reiseversicherung der ERV angeboten werden.
Versicherungssteuer im europäischen Wirtschaftsraum |
Steuerpflicht für Versicherungsnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (g. A.) in einigen EWR-Ländern (EU-Länder plus Island, Liechtenstein und Norwegen).
-
Betrifft alle Voll-, Beihilfe-, Zusatz-, Pflege- und Auslandsreiseversicherungen. Nicht betroffen sind Optionstarife oder Anwartschaften.
-
-
Für Gruppenversicherungsverträge (GVV) richtet sich der Abzug der Vers. Steuer bzw. Abgabe danach, wer der Versicherungsnehmer ist:
- ist eine der versicherten Personen des GVV selbst Versicherungsnehmer und liegt der Wohnsitz bzw. g. A. in einem EWR-Land, so gilt die Steuer- bzw. Abgabenpflicht
- ist der Gruppenvertragspartner gleichzeitig Versicherungsnehmer, liegt der Sitz in Deutschland, sind für diese GVV keine Steuern bzw. Abgaben fällig.
-
Seit dem 1.1.2016 zieht die DKV die Steuern bzw. Abgaben zusammen mit dem Beitrag für die betroffenen Verträge ein und führt diese an die Steuerbehörden der Aufenthaltsländer ab.
- Für Kunden steht ein Merkblatt zur Verfügung.
-
Wichtiger Hinweis zum Tarifcheck:
Eine zu zahlende Steuer bzw. Abgabe wird im Tarifcheck nicht angezeigt. Für betroffene Verträge erscheint daher im Tarifcheck in der Zeile mit der Versicherungsnummer oben rechts der Hinweis:
"SEA-I Länderkennzeichen:" z. B. "B"
"In den Beiträgen ist eine ausländische Steuer / Abgabe nicht enthalten".
-
KV700 und KV123
Im Tarifcheck über den Button "KV" oder über den HOST erhalten Sie nach Auf der KV700, dort über die Transaktion KV 123 Detailinformationen zum Vertrag, ob bzw. in welcher Höhe eine Steuer bzw. Abgabe zu zahlen sind.
Aktuelle Änderungen der Ländersteuern
November 2018
Ab 1.1.2019 unterliegen auch in der Slowakei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einer Versicherungssteuer von 8 %. Voraussetzung ist die Verlegung des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts in die Slowakei (Aufenthaltsdauer i.d.R. über 183 Tage). Die (wenigen) Betroffenen wurden angeschrieben.
Januar 2018
In KW 3 wurden rund 340 Versicherungsnehmer in Frankreich angeschrieben. Sie erhalten zu viel gezahlte Steuern zurück erstattet.
Oktober 2017 / Januar 2018
Auf unsere Anfrage hat die französische Behörde URSSAF erklärt, dass für nicht in Frankreich sozialversicherungspflichtige VN, in deren Verträgen krankheitskostenvollversicherte VP geführt werden folgendes gilt:
Für eine Krankheitskostenvollversicherung werden die 14% nur auf den Beitragsanteil erhoben, der die Basisabsicherung übersteigt.
Diese Korrektur wird im Januar durchgeführt, rückwirkend zum Beginn der TSA Abgabepflicht (max. bis 1.1.2016); die Kunden erhalten die zu viel entrichtete Abgabe zurück.
Juni 2017
Ab dem 1.6.2017 gilt für Großbritannien ein Steuersatz in Höhe von 12% (vorher 10%). Für die Auslandsreisekrankenversicherung beträgt der Steuersatz unverändert 20%.
Oktober 2016
Ab dem 1.10.2016 gilt für Großbritannien ein Steuersatz in Höhe von 10% (vorher 9,5%). Für die Auslandsreisekrankenversicherung beträgt der Steuersatz unverändert 20%.
September 2016
Eine erneute Überprüfung der Rechtslage hat eine andere Einschätzung der Steuersituation für Belgien und Frankreich ergeben. Dabei ist der sozialversicherungspflichtige Status des Versicherungsnehmers maßgebend.
- Belgien
In Belgien fällt neben der Versicherungssteuer eine weitere Abgabe "INAMI" an.
- Frankreich
In Frankreich fällt keine Steuer, sondern die Abgabe "TSA" an.
Detailinformationen zeigt die Länderübersicht.
März 2016
Aufgrund einer durch die DKV beauftragten Prüfung wurde festgestellt, dass sich die Rechtslage in Großbritannien von der in den übrigen betroffenen Ländern des EWR unterscheidet.
- Großbritannien
Die Steuerpflicht im Vereinigten Königreich/United Kingdom (UK, d. h. England, Schottland, Wales und Nordirland) richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bei Abschluss der Versicherung. Das gilt auch für bestimmte spätere Änderungen am Vertrag. Das Vereinigte Königreich stellt nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Beitragszahlung ab.
|
Kunden-Informationen
- Im April 2017 erhalten DKV-Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales, Nordirland) ein Informationsschreiben und eine aktuelle Police (Hintergrund siehe "Änderungen der Ländersteuer"). Ausnahme: gesamter Vertrag steht in Anwartschaft.
- Mitte September 2016 erhielten DKV-Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt in Belgien oder Frankreich ein Anschreiben mit einer Erklärung zur Rücksendung (Hintergrund siehe "Änderungen der Ländersteuer"). Muss aufgrund der Erklärung des Kunden die zu zahlende Abgabe reduziert werden, erhalten die Versicherten eine aktualisierte Versicherungsurkunde und gegebenenfalls eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge.
- Im April 2016 erhielten DKV-Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales, Nordirland) ein Informationsschreiben und eine aktuelle Police (Hintergrund siehe "Änderungen der Ländersteuer").
- Ab dem 16. Dezember 2015 erhielten die Versicherten ein zweites Informationsschreiben sowie eine Versicherungsurkunde mit den ab Januar 2016 gültigen Beiträgen.
- Anfang August 2015 informierte die DKV mit einem ersten Kundenbrief über die neue Rechtslage.
Auswirkung auf den Beitrag
Der Beitrag erhöht sich um die abzuführenden Steuern bzw. Abgaben. Es handelt sich nicht um eine Beitragsanpassung. Somit besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Passen einzelne Länder die Steuer- oder Abgabensätze an, erhalten die Kunden eine aktualisierte Versicherungsurkunde und werden über die Änderung informiert.
Anwendungssysteme
Über die Anwendungssysteme EASY und KV-Berater kann der zu zahlende Beitrag nicht berechnet werden.
Für Bestandskunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein betroffenes EWR-Land verlegen, ermittelt der zuständige Fachbereich den zu zahlenden Beitrag. Der Kunde erhält eine schriftliche Information und eine aktualisierte Versicherungsurkunde.
Meine Versicherung und Tarifcheck
Auf der Homepage erscheint für betroffene DKV Kunden ein Hinweis: „Monatsbeitrag – ohne ausländische Steuern / Abgaben“. Hinter dem Text ist jeweils eine aktuelle Länderliste verlinkt. Ebenso gibt es für betroffene DKV Kunden im Tarifcheck einen Hinweis: „In dem Beitrag ist eine ausländische Steuer / Abgabe nicht enthalten!“.
Antrag statt Anfrage (Invitatio)
Für DKV Kunden, die der Versicherungssteuerpflicht in einem EWR-Land unterliegen, können keine Vertragsänderungen im Rahmen des Anfragemodells (Invitatio) bearbeitet werden. Für diese Verträge ist die Aufnahme eines Antrages erforderlich!
Seit Dezember 2015 neues Auskunftsbild im Großrechner (Host)
Mit dem Release 15.40 steht seit Mitte Dezember nach Einstieg im HOST über die KV050 ein neues Auskunftsbild, die KV123 zur Verfügung. Diese Anwendung zeigt neben dem zu zahlenden Beitrag die individuellen steuerlichen Beträge bzw. Abgaben der Kunden sowie die Gesamtsummen pro Person und Vertrag.
Bestandsselektion
Die betroffenen Verträge können seit August 2015 über eBIS selektiert werden. Erkennbar ist die Aktion unter dem Titel „KV-Verträge EWR“ und der Ergänzung „Steuerpflicht ab 1.1.2016“. Zu Ihrer Unterstützung stellen wir Ihnen hier eine Anleitung "eBIS Selektion KV" zur Verfügung.
|
Übertragungswertbescheinigung (ÜWB) |
Allgemeines
|
Am 01.01.2009 ist die „Portabilität der Alterungsrückstellung“ in Kraft getreten.
Wechselt ein Versicherter mit einer Krankheitskostenvollversicherung (KKV) den Versicherer, nimmt er Teile der Alterungsrückstellung in Höhe des so genannten Übertragungswertes mit. Der Übertragungswert (ÜW) ist maximal so hoch wie die Alterungsrückstellung, die wir für den brancheneinheitlichen Basistarif bilden würden. einschließlich des 10%igen gesetzlichen Beitragszuschlages (GBZ).
In der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) wird bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer die vollständige Alterungsrückstellung mitgegeben, da es sich –wie beim Basistarif- um einen branchenweit einheitlichen Tarif handelt.
|
Umfassende Informationen
|
|
Alle wichtigen Informationen
zur Übertragungswertbescheinigung
finden Sie im begleitenden
Informations-Kompendium
|
|
VKBK NG 20.08.2024
|
Maßnahmen zur Unterstützung
|
Übertragungswert und Stornobekämpfung
|
Mit der Übertragungswertbescheinigung können Vermittler von Mitbewerbern wechselwilligen Kunden die korrekte und damit vergleichsweise niedrigere Neugeschäftsprämie für einen Wechsel berechnen.
Darum: Sprechen Sie Ihre Kunden an, wenn Sie Stornogefahr sehen.
|
Unser Tipp:
Eine Ebis-Selektion des Bestandes nach KKV mit Abschluss ab 01.01.2009 kann hilfreich sein.
|
Übertragungswert zur Kundengewinnung
|
Mit dem Übertragungswert kann bei wechselwilligen Kunden die korrekte, vergleichsweise niedrigere Prämie zur KKV und PPV ermittelt werden, da der Übertragungswert die Prämie unseres Angebotes –z.T. recht deutlich- nach unten korrigiert, so dass unser Angebot wettbewerbsfähiger wird.
|
Vorgehensweise:
Mit dem Übertragungswert aus der ÜWB Ihres Kunden ermitteln sie im Host den Anrechnungsbetrag, den Sie in EASY eingeben, um den Beitrag im Angebot nach unten zu korrigieren.
Hier ist die Vorgehensweise detailliert beschrieben
|
.
Muster der Kundenanschreiben
|
(1)
|
Kundenanschreiben mit Übertragungswertbescheinigung und
Beileger zu folgendem Thema:
Bewerbung des Kundenportals "Meine Versicherungen".
|
Hinweis:
Der Beileger entfällt bei Kunden, die schon bis zur Inbox registriert sind. bei Kunden mit Werbenutzungssperre und bei Kunden im Gruppenversicherungsvertrag Ford.
|
Ansprechpartner
|
Für alle vertrieblichen Fragen steht Ihnen Ihr KV-Spezialist in der RD zur Verfügung.
Bei Fragen zu bestehenden KV-Verträgen können Sie sich an die Kollegen des Vertriebsservice wenden.
Die Servicerufnummern finden Sie über den Ansprechpartner-Navigator
|
|
VKBK NG 20.08.2024
|
Wichtige Termine und Eckdaten
|
Versand
|
27.-28.08.2024
|
Versand der Kundenanschreiben
Ca. 83.300 Versicherungsscheinnummern sind betroffen.
|
|
VKBK NG 20.08.2024
|
Waisenrente / GKV-Beitrag |
Ab 1.1.2017 zahlen Waisen bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine Familienversicherung aus ihrer Waisenrente keine GKV-Beiträge, wenn sie nur wegen Bezugs ihrer Waisenrente in der GKV und SPV versicherungspflichtig sind.
Diese Beitragsfreiheit endet,
- wenn der betreffende Waise aus anderen Gründen versicherungspflichtig wird (z.B. durch Aufnahme einer Beschäftigung bzw.
Berufsausbildung) oder
- die maßgebenden Altersgrenzen für eine Familienversicherung überschreitet.